Glossar

Zum besseren Verständnis haben wir einige Fachbegriffe kurz für Sie erklärt.

Mehr Informationen dazu gibt es bei der Stadtpolizei Zürich.

Opfer von folgenden Delikten können sich an unsere Stelle wenden:

  • Körperverletzung (auch bei Verkehrs- und Arbeitsunfällen) (Art. 122, 123, 125 StGB)
  • Raub, auch Entreissdiebstahl mit Verletzungsfolge (Art. 140 StGB)
  • Drohung, Nötigung, Erpressung (Art.180, 181, 156 StGB)
  • Zwangsheirat (Art 181a StGB)
  • Freiheitsberaubung, Entführung (Art. 183, 184 StGB)
  • Geiselnahme (Art. 185 StGB)
  • Sexuelle Belästigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Handlung mit Abhängigen, Schändung (Art. 198, 189, 187, 188, 191, 192 StGB). Nur für männliche Opfer.
  • Tötung (auch bei Verkehrs- und Arbeitsunfällen) (Art. 111 – 117 StGB)
  • Kindsmisshandlung (Art. 122, 123, 126 StGB)
  • Exhibitionismus in schwerwiegenden Fällen (Art. 194 StGB)
  • Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB)
  • Entziehung von Unmündigen (Art. 220 StGB)
  • Menschenhandel (Art. 182 StGB)
  • Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB)
  • Tätlichkeit in bestimmten Fällen (Art. 126 StGB)

Weitere Informationen:
Opferhilfegesetz
Strafgesetzbuch
Strafprozessordnung

Die Entschädigung ist eine Schadenersatzzahlung.

Schäden und Kosten, die durch eine Straftat verursacht wurden, können in einem allfälligen Strafverfahren und/oder ggf. bei der Kantonalen Opferhilfestelle geltend gemacht werden. Dabei geht es vor allem um:

  • Lohn- und Einkommenseinbussen, die durch die Straftat entstanden sind
  • Fahrspesen im Zusammenhang mit den Folgen der Straftat
  • Restkosten, die die Krankenkasse oder Unfallversicherung nicht übernimmt.

Zu beachten ist, dass die Opferhilfe keinen Sachschaden entschädigt.

Genugtuung
Eine Genugtuung ist ein Schmerzensgeld. Sie kommt dann in Frage,

  • wenn von der Straftat körperliche und/oder psychische Schäden zurückbleiben
  • wenn durch die Straftat eine Einschränkung in der beruflichen und/oder privaten Lebensführung zurückbleibt
  • wenn der Heilungsprozess sehr schmerzhaft und/oder ausserordentlich lang war

Das Gewaltschutzgesetz ist ein spezielles Gesetz zum Schutz von Opfern von Häuslicher Gewalt und/oder Stalking: Das Gesetz schützt jene Person, die Gewalt erfährt oder der Gewalt von einer Person angedroht wird, zu der sie in einer familiären oder partnerschaftlichen Beziehung steht. Es spielt keine Rolle, ob mit dieser Person ein gemeinsamer Haushalt geführt wird oder wurde oder ob die Beziehung aufgelöst ist. Die Polizei kann zum Schutz von gefährdeten Personen eine Wegweisung, ein Betret- und ein Kontaktverbot anordnen.

liegt vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung physische, psychische oder sexuelle Gewalt ausüben oder androhen.
Der Begriff der Häuslichen Gewalt wird in Bezug auf die gewaltausübende Person geschlechtsneutral verwendet. Es sind damit sowohl Männer als auch Frauen gemeint, die innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung Gewalt ausüben (www.gleichstellung-schweiz.ch).

Eine Ausnahme von der strikten Schweigepflicht der Beratungsstellen ist zum Schutz von Minderjährigen in Art. 11 Abs. 3 OHG vorgesehen. Danach hat eine Beratungsstelle unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung der betroffenen Person das Recht, die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu informieren (Gefährdungsmeldung) oder bei den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten (Strafanzeige). Davon würde nur im äussersten Notfall Gebrauch gemacht.

Mobbing bedeutet, dass eine Person oder eine Gruppe am Arbeitsplatz von gleichgestellten, vorgesetzten oder untergebenen Mitarbeitenden schikaniert, belästigt, beleidigt, ausgegrenzt oder mit kränkenden Arbeitsaufgaben bedacht wird. In der juristischen Terminologie gibt es den Begriff “Mobbing” nicht. Der Arbeitgeber hat aber gemäss Art. 328 OR und Art. 6 ArG die Pflicht, die Persönlichkeit seiner Angestellten und seine Gesundheit am Arbeitsplatz zu schützen. Opferhilferechtlich relevant wird Mobbing erst, wenn Straftatbestände wie Drohung (Art. 180 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) vorliegen.

Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG)

Bei psychischer Gewalt im Sinne des Opferhilfegesetzes handelt es sich vor allem um die Tatbestände Drohung, Nötigung und Erpressung.

Unter Stalking versteht man das wiederholte und beharrliche Verfolgen oder Belästigen einer Person, das als bedrohlich und belastend wahrgenommen wird.
Stalking-Handlungen sind zum Beispiel: ständige Telefonanrufe, massenhafte SMS, E-Mails und Briefsendungen, wiederholtes Verfolgen und Auflauern am Aufenthaltsort, Ausspionieren des Tagesablaufs und des Bekanntenkreises, etc.
In der Schweiz gibt es für Stalking keinen eigentlichen Straftatbestand. Es können aber Straftatbestände wie Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) oder Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) etc. zur Anwendung kommen.

Eine Strafanzeige ist die Mitteilung eines strafbaren Sachverhaltes an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft). Die Strafanzeige ist vom Strafantrag zu unterscheiden, der eine Prozessvoraussetzung sein kann. Die Strafanzeige kann mündlich oder schriftlich von jeder Person eingereicht werden, die Kenntnis von einer Straftat hat.

Wichtig: Voraussetzung für Unterstützung durch unsere Beratungsstelle ist eine Straftat.
Es braucht aber nicht zwingend eine Strafanzeige dazu.